AGB

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Stand der AGB 09.2023

(im Text als Unternehmen bezeichnet) lotta

1. Allgemeines

1.1 Angebote, die keine Annahmefrist (Bindefrist) enthalten, sind nicht verbindlich.

1.2 Der Vertrag ist mit dem Versand der Auftragsbestätigung und deren Beilagen durch lotta zustande gekommen. Wird dort kein Pflichtenheftbeigelegt, erfolgen die Lieferungen und Leistungen (gesamthaft „Lieferung“)gemäss den Angaben in den technischen Spezifikationen und den im Zeitpunkt des Angebots in der Schweiz geltenden zwingenden Vorschriften und Normen.

1.3 Mangels anderer schriftlicher Vereinbarung anerkennt der Besteller mit Abschluss des Vertrages die Verbindlichkeit der vorliegenden Lieferbedingungen. Bedingungen des Bestellers sind nicht anwendbar.

1.4 Werbeprospekte und Kataloge sind nicht verbindlich.

2. Software

2.1 lotta Software wird zu den individuell vereinbarten oder mit ihr abgegebenen Endnutzer-Lizenz Bedingungen lizenziert und nicht verkauft. Die Lizenzberechtigt ausschliesslich zur Nutzung im Zusammenhang mit der Lieferung. Sie kann nur zusammen mit der Lieferung übertragen werden.

2.2 Wird lotta mit einer Dritt-Software angesteuert, gelten ausschliesslich die massgebenden Liefer- und Lizenz Bedingungen der betreffenden Hersteller.

2.3 Sofern die Software als Open Source Software („OSS“) benutzt wird, ist die API-Schnittstelle unter der Rubrik „Lizenz Informationen“ oder in der Swagger API-Dokumentation zur Software aufgeführt.

3. Preise

3.1 Mangels anderer Vereinbarung verstehen sich die Preise von lotta in Schweizer Franken. Für Lieferungen gilt EXW jeweiliger schweizerischer Lagerort, INCOTERMS 2020.

3.2 Falls sich die der Preisbildung zugrundeliegenden Verhältnisse, insbesondere Währungsparitäten oder staatliche / behördliche Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle etc. zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und dem vereinbarten Liefertermin ändern, ist lotta berechtigt, Preise und Bedingungen den veränderten Verhältnissen anzupassen.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Mangels anderer Vereinbarung sind Rechnungen von lotta sofort fällig und spätestens am 30. Tag nach Rechnungsdatum zu bezahlen, ohne Skonto oder anderen Abzug. Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn der gesamte fällige Betrag einem der in der Rechnung aufgeführten Konti in Schweizer Franken spesenfrei gutgeschrieben ist und lotta zur freien Verfügung steht. Eine Verrechnung mit Gegenforderungen ist nicht zulässig.

4.2 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so gerät er ohne Mahnung in Verzug und hat ab dem 31. Tag nach Rechnungsdatum einen Verzugszins von maximal 8% p.a. zu entrichten.

5. Eigentumsvorbehalt

lotta bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen, bis sie die vereinbarten Zahlungen vollständig erhalten hat. Mit Annahme der Lieferung ermächtigt der Besteller lotta, die Eintragung des Eigentumsvorbehalts vorzunehmen. Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in Stand halten und zu Gunsten von lotta gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern.

6. Lieferfrist

6.1 Die Lieferfrist beginnt sobald der Vertrag abgeschlossen ist. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Lieferung erfolgt bzw. deren Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt worden ist. Teillieferungen sind zulässig.

6.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: - wenn lotta die Angaben, die sie zur Vertragserfüllung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Besteller nachträglich Änderungen oder Ergänzungen verlangt; -wenn Hindernisse auftreten, die lotta trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob diese bei lotta, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Als solche Hindernisse gelten beispielsweise Export und Importbeschränkungen, Boykottanordnungen staatlicher oder überstaatlicher Organisationen, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen; Arbeitskonflikte, und andere unverschuldete Betriebsstörungen, Epidemien, Naturereignisse; Hackerangriffe und terroristische Aktivitäten. Bei Auftreten solcher Hindernisse wird lotta den Besteller umgehend über Ausmass und Hintergründe informieren und auf dem Laufenden halten; - wenn der Besteller oder von ihm beigezogene Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, oder wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

6.3 Der Besteller ist berechtigt, für nachweisbar durch lotta´s verschuldete Verspätungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, sofern ihm nachweislich ein Schaden entstanden ist. Wird dem Besteller durchrechtzeitigen Ersatz ausgeholfen, entfällt der Anspruch.

6.4 Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung kann der Besteller lotta schriftlich eine angemessene Nachfrist ansetzen. Wird diese aus von lotta zu vertretenden Gründen nicht eingehalten, so ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern.

6.5 Wegen Verspätung der Lieferung oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff.6 ausdrücklich genannten.

6.6 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Terminvereinbart, so ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist. die Ziff. 6.1 bis Ziff. 6.5 sind entsprechend anwendbar.

7. Übergang von Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen mit Versand auf den Besteller über. Erfolgt keine Meldung gehen Nutzen und Gefahr bei Anheben der Lieferung zum Transport am Lagerort über. Werden Lieferung, Montage oder Installation auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die lotta nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über.

8. Prüfung und Abnahme

8.1 Der Besteller hat Lieferung nach Erhalt zu prüfen und lotta eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so gilt Lieferung als genehmigt.

8.2 lotta wird die ihr gemäss Ziff. 8.1 mitgeteilten Mängelnach ihrer Wahl durch Instandstellung oder Ersatzlieferung so rasch als möglich beheben. Der Besteller hat lotta die hierzu erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Ersetzte Teile sind lotta zurückzugeben.

8.3 Wegen Mängeln irgendwelcher Art an der Lieferung hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 und den in Ziff. 9 (Gewährleistung) ausdrücklich genannten.

9. Gewährleistung

9.1 Mangels anderer Vereinbarung, beträgt die Gewährleistungsfrist für die Lieferung 12 Monate. Sie beginnt mit dem Ablad der Lieferung am Lieferort des Bestellers. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die lotta nicht zu vertreten hat, so endet die Gewährleistungsfrist spätestens24 Monate nach Meldung der Lieferbereitschaft.

9.2 Für ersetzte oder reparierte Teile der Lieferung beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab deren Ersatz oder Reparatur, falls die Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand früher abläuft. Die Gewährleistungsfrist endet in jedem Fall spätestens 24 Monate nach Beginn der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.

9.3 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von lotta Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangelaufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und lotta den Mangel anzeigt und Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

9.4 Von der Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung sowie infolge anderer Gründe, die lotta nicht zu vertreten hat.

9.5 Voraussetzung für eine Mängelbehebung bei fehlerhafter Software ist, dass der Mangel möglichst detailliert dokumentiert ist. Mängel an der Software werden, sofern zu angemessenen Kosten möglich, primär mittel seines Upgrades oder Update behoben. Kann der Besteller wichtige, zeitkritische Aufgaben nicht mehr erledigen, so wird lotta, sofern innert angemessener Zeit und Aufwand möglich, eine Umgehungslösung suchen. Bei Verlust oder Beschädigung von Daten und/oder Datenträgermaterial umfasst die Gewährleistung nur diejenigen Daten, welche im Webclient der lotta Systems AG gesichert wurden.

9.6 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung wie auch wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 9.1 bis Ziff. 9.5 ausdrücklich genannten

10. Weitere Haftung

Andere als die in diesen Lieferbedingungen ausdrücklich genannten Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen grober Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Absicht oder soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

11. Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen

Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können und dies falls ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Gebrauch verwendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass die Vorschriften ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlautanwendbar sind.

12. Gerichtsstand

Gerichtsstand für den Besteller und für lotta ist Zürich. lotta ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz zu belangen. Allgemeine Geschäftsbedingungen der lotta Systems AG für das Produktgeschäft /Digital Industry.

13. Preise (Ergänzung zu Art. 3 ALB-P)

Die Preise basieren auf der CHF-Preisliste. Die angegebenen Preise sind DDP (Incoterms 2010) für die Schweiz und DAP für die EU, exklusive Mehrwertsteuer und rein netto, ohne Abzüge für Skonti. Als Grundlage für die Preisberechnung dienen die in unseren Katalogen und Preislisten veröffentlichten unverbindlichen Bruttopreise. Für Produkte, die Silber, Blei, Aluminium und/oder Kupfer enthalten, können Zuschläge erhobenwerden, wenn die jeweiligen Grenzwerte der Basisnotierungen überschritten sind. Für die Berechnung der Zuschläge ist die jeweilige Notierung für verarbeitetes Silber, Blei in Kabeln, Aluminium in Kabeln oder Elektrolytkupfer am Tag des Bestelleingangs massgeblich. Bei Produkten, die Seltene Erden enthalten, können Preisanpassungen aufgrund nachgewiesener Kostensteigerungen oder -senkungen gefordert werden, falls sich der Einkaufspreis für Seltene Erden zwischen Vertragsabschluss und Lieferung ändert. Dies gilt auch für Kostenänderungen zwischen der Abgabe eines bindenden Angebots durch lotta und dessen Annahmedurch den Vertragspartner. Wir behalten uns das Recht vor, bei Änderungen die Listenpreise anzupassen und die Nettopreise neu zu verhandeln. Die Einkaufskonditionengelten ausschliesslich für Ihren OEM-Bedarf. Falls Sie unsere Produkte nicht als Teil Ihrer eigenen Produkte weiterverkaufen oder separat auf der Rechnung an Ihren Kunden ausweisen (z.B. als Ersatzteile), gelten nicht die hiervereinbarten Konditionen, sondern die üblichen Einkaufskonditionen des Handelssegments, die bei uns erfragt werden können.

14. Zahlungsbedingungen (Ergänzung zu Art. 4 ALB-P)

Liegt der Auftragswert über CHF 50’000.- oder beträgt die vom Kunden gewünschten Lieferfrist mehr als drei Monate, so gilt für die Zahlung des Preises - 1/3 des Auftragswertes zahlbar bei Auftragserteilung -2/3 des Auftragswertes zahlbar bei Lieferung.

15. Lieferzeiten (Ergänzung zu Art. 6 ALB-P)

Lieferzeit gemäss unserer Auftragsbestätigung.

16. Softwareprodukte

Für Nutzung und Gewährleistung von Softwareprodukten gelten zusätzlich die jeweiligen Allgemeinen Bedingungen, die jedem Software-Paket beigelegt sind.

17. Rücksendungen

Von uns irrtümlich gelieferte Liefergegenstände(Mengenüberschreitung oder Lieferung eines anderen als des bestellten Produktes) werden von uns zurückgenommen und dem Besteller eine bereits geleistete Zahlung vollständig zurückvergütet, vorausgesetzt, die Rücksendung der Liefergegenstände erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach Datum des Lieferscheins. Danach gelten die Liefergegenstände als vom Besteller angenommen und sind von diesem zu bezahlen. Für den Fall, dass der Besteller Liefergegenstände irrtümlich bestellt („Falschbestellung“) oder der eine Bestellung annullieren möchte („Storno“), sind wir nicht verpflichtet, Rücksendungen entgegenzunehmen oder zu bereits geleistete Zahlungen zurückzuvergüten.

18. Preise und weitere Angaben zu unserem Service Leistungskatalog

Detaillierte Angaben zum Bestellvorgang, zu den Preisen der einzelnen Dienstleistungen und Antworten auf weitere Fragen erhalten Sie unter: Tel: +41 (0)79 609 51 22 E-Mail: hello@lottasystems.ch und der Internetseite www.lottasystems.ch/kontakt

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